Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 116 Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/116#abs-1 (1) Hält die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach dem Ergebnis der Ermittlungen unter Beachtung der Voraussetzungen des § 114 Absatz 1 eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, beantragt sie schriftlich den Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids. Der Antrag muss den Vorgaben des § 115 entsprechen und ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Er ist mit den Akten dem Truppendienstgericht vorzulegen. Mit dem Eingang des Antrags ist das Verfahren anhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/116#abs-2 (2) § 102 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/116#abs-3 (3) Wenn dem Erlass des Disziplinargerichtsbescheids keine Bedenken entgegenstehen, stellt die oder der Vorsitzende der Soldatin oder dem Soldaten den Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu und bestimmt eine angemessene Frist, innerhalb derer die Soldatin oder der Soldat dem Erlass des Disziplinargerichtsbescheids schriftlich widersprechen kann. Hierbei ist schriftlich auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs, auf die sich aus § 114 Absatz 4 ergebende Rechtswirkung des Disziplinargerichtsbescheids sowie auf das Recht hinzuweisen, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen. Widerspricht die Soldatin oder der Soldat nicht innerhalb der Frist, ist dem Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu entsprechen und der Disziplinargerichtsbescheid nach § 114 Absatz 4 zu erlassen. Widerspricht die Soldatin oder der Soldat innerhalb der Frist, verfährt die oder der Vorsitzende nach § 103 Satz 1 und § 105.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/116#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende verfährt nach den §§ 103 und 105, wenn sie oder er
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/116#abs-5 (5) Hält die Wehrdisziplinaranwaltschaft in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 2 und 3 nicht an ihrer rechtlichen Beurteilung oder an der von ihr beantragten Rechtsfolge fest, so legt sie einen abgeänderten Antrag vor. Die oder der Vorsitzende verfährt anschließend nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/116#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 tritt der Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft an die Stelle der Anschuldigungsschrift. Er ist ohne die beantragte Rechtsfolge zuzustellen. § 102 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 116 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.02.2011 – 2 WDB 1.11Zitiert von 3
- BVerwG, 11.02.2011 – 2 WDB 1/11Wiedereinsetzung bei Formmangel einer Prozesshandlung
- BVerwG, 07.02.2022 – 2 WDB 14.21Wehrdisziplinarverfahren: Verwerfung der Berufung wegen fehlender fristgerechter Begründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 19.09.2017 – 2 WDB 5.17Wehrdisziplinarverfahren; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspätetem Eingang des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- BVerwG, 25.01.2023 – 2 WDB 10/22Auslegung einer Prozesserklärung als BerufungZitiert von 2
- BVerwG, 17.02.2021 – 2 WDB 15/20Erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag bei versäumter BerufungsbegründungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.11.2019 – 2 WD 31/18Zur Geltung eines versuchten Reisekostenbetrugs eines Reserveoffiziers als DienstvergehenZitiert von 12
- BVerwG, 07.09.2018 – 2 WDB 3/18Verbot einer elektronischen Containersignatur; Übermittlungsmangel; AnwaltsverschuldenZitiert von 19
- BVerwG, 06.02.2018 – 2 WD 18/17Keine Bindung des Gerichts an die Antragstellung in der Berufungshauptverhandlung; BerufungsbeschränkungZitiert von 1
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